Im Interesse eines guten Einvernehmens mit unseren Kunden, bitten wir um Kenntnisnahme unserer Reisebedingungen, die Sie durch Ihre Anmeldung als verbindlich anerkennen.
1. Abschluß des Reisevertrages
Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich an. Die Reiseanmeldung kann schriftlich, telefonisch oder mündlich erfolgen. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande.
2. Zahlung des Reisepreises
Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines zu leisten. Mit Vertragsabschluss ist eine Anzahlung zu leisten. Sie beträgt 10% des Reisepreises, höchstens € 250,- pro Person.
3. Leistungen des Reiseveranstalters
Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung (Katalog) sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung. Die in dem Katalog enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich allerdings ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluß eine Änderung der Katalogangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung informiert wird. Sonderwünsche werden nur entgegengenommen, wenn diese als unverbindlich bezeichnet werden. Der Reiseveranstalter bemüht sich, diesem Wunsch nach Sonderleistungen, die nicht im Katalog ausgeschrieben sind, nach Möglichkeit zu entsprechen. Reisebüros sind nicht berechtigt, ohne schriftliche Bestätigung des Reiseveranstalters z. B. über den Katalog hinaus, abweichende Zusagen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen. Die Preise verstehen sich pro Person. Alle Busreisen werden mit modernen Reisebussen durchgeführt. Für Zubringerfahrten (Transfers) zum Hauptbus im Zustiegs- und Urlaubsgebiet, kommen auch PKW und Kleinbusse zum Einsatz.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigten. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnisnahme vor dem Änderungsgrund zu erklären. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen. Der Reiseveranstalter kann vier Monate nach Vertragsabschluß Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtpreises verlangen, wenn sich nach Vertragsabschluß nachweisbar und unvorhergesehen die Preise der Leistungsträger, insbesondere die Beförderungskosten, die Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen oder Einreisegebühren erhöht haben oder für die betreffende Reise geltende Wechselkursänderungen eingetreten sind. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsabschluß um mehr als 5% des Gesamtpreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen.
5. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter oder der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:
Bei Busreise
Tage vor Reiseantritt: (jeweils pro Person)
bis 45 Tage__________EUR 16,-
44 bis 30 Tage_______ EUR 16,-
29 bis 22 Tage_________20 %
21 bis 15 Tage_________30 %
14 bis 7 Tage__________45 %
ab 6 Tage_____________50 %
Nichtantritt der Reise____80 %
Bei Reisen in Ostländer und Kombinierte Bus-/Schiff-, Kultur-, Musik- und Wanderreisen
Tage vor Reiseantritt: (jeweils pro Person)
bis 45 Tage ____________20 %
44 bis 30 Tage__________30 %
29 bis 22 Tage__________40 %
21 bis 15 Tage__________50 %
14 bis 7 Tage___________50 %
ab 6 Tage _____________60 %
Nichtantritt der Reise ____80 %
Wenn und soweit der Reisende nicht nachweist, dass ein Schaden des Reiseveranstalters überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Der Ersatzanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen des Reiseveranstalters zurückzuführen ist, die für den Reisenden erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Reisenden bleiben unberührt.
Bei Stornierungen eines Reisearrangements, in das eine Vermittlungsleistung einbezogen ist, wie z.B. die Bereitstellung von Eintrittskarten, gelten für die Reise selbst die vorgenannten Rücktrittsgebühren. Für die Vermittlungsleistung kann der Reiseveranstalter einen Ersatz von 100 % verlangen. Wir empfehlen den Abschluß einer Reiserücktrittskostenversicherung. Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluß bis zum 22. Tag vor Reisebeginn Änderungen oder Umbuchungen (gilt nicht bei Wechsel des Veranstalters), so kann der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt € 16,- verlangen, soweit er nicht einen höheren Schaden nachweist, dessen Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, pauschaliert auf € 16,-.
6. Kinderermäßigungen
a) Bei Ferienreisen - siehe Hinweis bei den Ferienangeboten.
b) Bei Bus-Rundreisen beträgt die Kinderermäßigung bis 10 Jahren 10% im Zimmer mit zwei vollzahlenden Personen.
7. Mindestteilnehmerzahl
Bei zu geringer Beteiligung kann der Reiseveranstalter erklären, daß die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht ist und die Reise nicht durchgeführt wird. Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen. Der Reisende erhält den eingezahlten Reisepreis zurück. Die Mindestteilnehmerzahl beträgt 20 Personen pro Reise.
8. Mitwirkungspflicht des Reisenden
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziffer 9 ist zu beachten.
9. Haftungsbeschränkung
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Gelten für eine vom Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
10. Gewährleistung und Abhilfe
Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung. Der Reisende kann für die Dauer des Mangels eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter (Busfahrer oder Hotelier) oder falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Unterläßt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt. Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zumutbar ist. Bei berechtigter Kündigung verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann aber für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen, sowie der Gesamtreisepreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfaßt, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf dem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
11. Nicht in Anspruch genommene Leistungen:
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen.
12. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten verjähren in zwei Jahren nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
13. Kündigung infolge höherer Gewalt
Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhe, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle, berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschriften zur Kündigung. Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach §471 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bemessende Entschädigung verlangen. Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfaßt. In jedem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfaßt sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
14. Paß-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
Der Reiseveranstalter weist auf Paß-, Visumserfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten durch Unterrichtung vor der Buchung hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie z. B. Doppelstaatsbürgerschaft gelten. Für Angehörige anderer Staaten gibt die zuständige Vertretung Auskunft. Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat. Eine Haftung besteht jedoch nicht, es sei denn, daß der Reiseveranstalter die Verzögerungen zu vertreten hat. Entstehen z. B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Reisenden zurückführen sind (z. B. keine Beschaffung der erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern giIt Ziffer 5 (Stornierung).
15. Allgemeines
Reisen in andere Länder sind manchmal mit Gefahren verbunden, die es zu Hause nicht gibt. Technische Einrichtungen entsprechen im Ausland nicht immer dem deutschen Standard. Der Reisende sollte daher unbedingt eventuelle Hinweise für deren Benutzung beachten. Unterkunft und Verpflegung erfolgt - sofern nicht anderes vermerkt ist - überall in uns bekannten, guten Hotels bzw. Pensionen. Die Leistung für Halb- und Vollpension beginnt immer mit dem Abendessen des 1.Tages und endet mit dem Frühstück am Abreisetag. War für Einzelpersonen ein halbes Doppelzimmer gebucht und muß - mangels Partner - statt dessen ein Einzelzimmer gestellt werden, so ist der Einzelzimmerzuschlag zu zahlen.
16. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, daß die Klage sich auf Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
17. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen
Alle Angaben in diesem Katalog entsprechen den zur Zeit der Drucklegung geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die Ungültigkeit eines Teils dieser Bedingungen berüht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. Die Berichtigung von Irrtümern sowie Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten.
18. Veranstalter
Heizmann-Reisen
Kirchstr. 11
79669 Zell im Wiesental
Tel. 07625 - 9292 -0
